Arbeitgebermodell |
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Was leisten die behinderten Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber?
Verantwortung übernehmen für die Anstellung, Einweisung
und Anleitung von persönlichen Assistenten und Assistentinnnen. Um
die Leistung, die die behinderten Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber erbringen,
darstellen zu können, möchten wir zunächst erläutern,
was wir unter persönlicher Assistenz verstehen. Auch bei der Erarbeitung
des Moduls persönliche Assistenz im Rahmen der Vergütungsverhandlung
gingen wir von diesem Verständnis aus.
Sie dienen der eigenständigen Gestaltung des Alltags in der eigenen Wohnung bzw. in einer selbst gewählten Umgebung. Erforderlich ist sowohl persönliche Kontinuität, als auch Flexibilität, die erreicht wird durch Hilfen aus einer Hand. Entscheidendes Kriterium der persönlichen Assistenz ist das Recht des assistenzbedürftigen Menschen, die Arbeitsbedingungen zu bestimmen, d.h.:
auch hier fallen pflegerische Dienstleistungen an ganzheitlicher Ansatz, d.h. alle während des Einsatzes anfallenden Arbeiten werden von einer Person verrichtet 1.1. Bedeutung und Entwicklung der persönlichen Assistenz/ISB Behinderte Menschen mit einem hohen Hilfebedarf hatten bis in die 70-er Jahre hinein nur die Möglichkeit, in Heimen zu leben. Mit der Entwicklung der Individuellen Schwerstbehindertenbetreung (ISB) wurde es Ende der 70-er Jahre möglich, mit Zivildienstleistenden die Hilfen in einer eigen Wohnung zu erhalten. Hierdurch entstanden zunächst nur geringe Kosten, so dass die Hilfen bedarfsgerecht ausgestaltet wurden. Durch die Novellierung des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) 1984 wurde der Vorrang ambulanter Hilfen in § 3a BSHG aufgenommen, so dass in Verbindung mit § 3 II 2 BSHG eine stationäre Hilfe nur in Frage kam, wenn ambulante Hilfen nicht möglich waren oder nicht ausreichten. Dieser Grundsatz wurde daher auch beachtet, als nicht mehr genügend Zivildienstleistende zur Verfügung standen und bezahlte AssistentInnen angestellt wurden (bis zum Juni 1996). 1.2. Aktuelle Rechtsgrundlagen für die persönliche Assistenz (Überblick) Die, unter 1.1. genannten Rechtsgrundlagen der persönlichen Assistenz gelten bis auf den im Juni 1996 geänderten § 3a BSHG heute noch. Die Pflegeversicherung sieht in § 3 SGB XI, dem Pflegeversicherungsgesetz, den Vorrang häuslicher Pflege vor. Zusammen mit § 2 I SGB XI sind dabei die Hilfen so auszurichten, dass Pflegebedürftige ein möglichst selbstständiges und selbstbestimmtes Leben führen können. Auch das Benachteiligungsverbot in Art. 3 III GG in Verbindung mit der staatlichen Verpflichtung zum Schutze der Menschenwürde in Art. 2 I GG lassen eine wesentliche Einschränkung der Lebensmöglichkeiten und Selbstbestimmung Behinderter nicht zu. 1.3. Wofür brauchen alte, behinderte und chronisch kranke Menschen persönliche Assistenz? Menschen mit starken körperlichen Beeinträchtigungen,
Alte und chronisch Kranke, benötigen häufig Hilfe bei nahezu
allen alltäglichen Verrichtungen, wie Essen, Trinken, An- und Auskleiden,
Körperpflege, Toilettengänge, Handreichungen, Schreiben, Lesen,
Kochen, Abwaschen und bei Unternehmungen außerhalb ihrer Wohnung.
Diese Hilfen im Alltag können durch persönliche AssistentInnen
und Zivildienstleistende erbracht werden.Dadurch ist ihnen ein Leben außerhalb
eines Heimes in einer selbstgewählten Umgebung und ein selbstbestimmter
Tagesablauf möglich. Diese Hilfen müssen nach Umfang und Qualität
so gestaltet sein, dass ihr Leben nicht ständig um ihre Beeinträchtigung
kreist, sondern ihnen, genauso wie Nichtbeeinträchtigten, die Verfolgung
eigener, selbst gesetzter Ziele und Interessen erlaubt. Der hohe Hilfebedarf
birgt für assistenzbedürftige Menschen die Gefahr in sich, in
Abhängigkeit zu geraten und als Objekte bevormundet zu werden. Deshalb
ist es wichtig, dass sie zu ihren AssistentInnen ein Verhältnis haben,
in dem sie über ihre Assistenz selbst bestimmen. Alte, behinderte
und chronisch kranke Menschen wollen daher nicht betreut werden,
sondern persönliche Assistenz in Anspruch nehmen. 1.4. Prinzipien der persönlichen Assistenz Diese Art der persönlichen Assistenz, die ihre Grundbedürfnisse erfüllt, sollte folgende Prinzipien erfüllen:
1.4.1. Personalkompetenz Persönliche Assistenz greift tief in die Privatsphäre und Intimsphäre ein und dieses oft das ganze Leben lang. Den AssistentInnen müssen Bereiche des Lebens offengelegt werden, in die Nichtbehinderte wenn überhaupt nur sehr engen Vertrauenspersonen Einblick geben würden. Assistenzbedürftige Menschen sind hierzu aufgrund ihrer Beeinträchtigung gezwungen, darum müssen sie das Recht haben, ihre AssistentInnen als Personen ihres Vertrauens selbst auszuwählen. Diese Wahl darf nicht auf einen bestimmten Personenkreis, z.B. Zivildienstleistende, beschränkt sein; insbesondere Alter und Geschlecht müssen frei wählbar sein. So ist es für viele wichtig, von einer gleichgeschlechtigen Person gepflegt zu werden, anderen fällt es leichter ein Vertrauensverhältnis aufzubauen, wenn der Altersunterschied nicht zu groß ist. Dieses Recht leitet sich aus dem Anspruch auf Menschenwürde ab. 1.4.2. Anleitungskompetenz Aufgrund der Erfahrung mit der eigenen Beeinträchtigung
wissen assistenzbedürftige Menschen selbst am besten, wie die Hilfen
erbracht werden müssen. Nicht die Pflegekräfte, sondern sie
selbst müssen daher auch darüber bestimmen können. Dieses
ist nicht nur wegen der Selbstbestimmung wichtig, vielmehr haben sie häufig
die Konsequenzen von möglicherweise gut gemeinter, aber schlecht
ausgeführter Hilfe selbst am eigenen Leib erfahren. 1.4.3. Organisationskompetenz Der Alltag wird durch persönliche Assistenz bestimmt. Hierfür sind Dienstpläne notwendig um zubestimmen, wer, wann, wo zur Verfügung steht. Sie strukturieren den Alltag und sind so ein unvermeidlicher Eingriff in das Selbstbestimmungsrecht. Dieser wird dann tolerierbar, wenn die assistenzbedürftigen Menschen selbst die Dienstpläne gestalten. Dabei geht es auch darum, bei der Aufstellung der Dienstpläne die besonderen Fähigkeiten und Neigungen der AssistentInnen zu berücksichtigen; es macht z.B. wenig Spaß, mit einem Assistenten ein Hertha-BSC-Spiel zu besuchen, der selbst kein Interesse am Fußball hat. 1.4.4. Raumkompetenz Nicht die assistenzbedürftigen Menschen müssen
zu dem Ort der Hilfe gebracht werden, sondern die Hilfe muss in ihrer
Lebensumgebung erfolgen. Das bedeutet auch, dass die Assistenz gegebenenfalls
außerhalb des Hauses und auf Reisen erbracht wird. Sowohl Servicehäuser,
als auch traditionelle Hauspflegedienste sehen keine begleitenden Hilfen
vor. 1.4.5. Finanzkompetenz Menschen, die aufgrund ihres Alters, einer Behinderung oder chronischen Erkrankung auf Assistenz angewiesen sind, sind die Anspruchsberechtigten der Sozialleistungen. Bei den Sachleistungen müssen sie daher kontrollieren können, ob diese auch erbracht worden sind. Darüber hinaus müssen sie das Wahlrecht zwischen den Leistungserbringern haben oder auch selbst als ArbeitgeberInnen ihre AssistenInnen anstellen können. Die Änderung des § 3a BSHG hat zur Folge, dass der Vorrang der ambulanten Hilfe unter einen Kostenvorbehalt gestellt wird. Ambulante Hilfe darf nunmehr nicht wesentlich teurer als eine Heimunterbringung sein. Das bedeutet für Menschen mit einem hohen Assistenzbedarf, dass sie nicht mehr in ihrer gewohnten Umgebung, in ihrer eigenen Wohnung mit persönlicher Assistenz leben können. 1.4.6. Hilfen aus einer Hand Für Menschen ohne Beeinträchtigungen ist es selbstverständlich,
ihren Alltag und ihre Freizeit flexibel zu gestalten. Für assistenzbedürftige
Menschen ist diese Flexibilität ebenso wichtig, insbesondere bei
unbeliebsamen Überraschungen aufgrund ihrer Beeinträchtigung.
Diese Flexibilität lässt sich aber nur erreichen, wenn AssistentInnen, die gerade arbeiten, für alle Hilfen zuständig sind. Sonst kann es leicht sein, dass die Betroffenen stundenlang in ihrem eigenen Kot oder Urin sitzen müssen, nur weil die AssistentInnen zur Stelle, aber nicht zuständig sind. Eine solche Situation kann sich ergeben, wenn AssistentInnen ausschließlich für pflegerische Tätigkeiten, andere für hauswirtschaftliche Verrichtungen und dritte für pflegerische Begleitungen außer Haus zuständig sind. Das Prinzip Hilfen aus einer Hand ist insofern unverzichtbar als damit die Zahl der HelferInnen, die betroffenen Menschen täglich umgeben, möglichst gering gehalten werden kann, dies auch um nicht zu vielen Assistenzkräften die Privatsphäre offenlegen zu müssen 1.4.7. Kontinuität Einige assistenzbedürftige Menschen finden einen häufigeren Wechsel ihrer AssistentInnen anregend und abwechslungsreich. Doch den meisten liegt daran, dass ihre AssistentInnen über einen längeren Zeitraum und regelmäßig mit ihnen zusammenarbeiten. Je länger die AssistentInnen bei Ihnen arbeiten, desto besser lernt man sich kennen, desto eher entsteht Vertrauen und eine kooperative Basis, desto besser und zuverlässiger wird die Assistenz. Es gibt z.B. Tage, an denen mehr Hilfe benötigt wird als vorher eingeplant war, weil bestimmte Krankheits- bzw.Schädigungssymptome sich witterungsbedingt verschlimmern. Dann müssen die AssistentInnen so flexibel sein, ausnahmsweise länger als geplant zu arbeiten. Diese Flexibilität kann nur von vertrauten und langfristig Beschäftigten erwartet werden. Eine möglichst geringe Fluktuation hält außerdem den Anleitungsbedarf in Grenzen und lässt mehr Spielraum für anderes. 1.4.8. Anwesenheit Aufgrund der Beeinträchtigung können eher einmal
unvorhergesehene, mitunter gefährlicheSituationen auftreten, in denen
schnelle, sachkundige Hilfe benötigt wird. 1.4.9. Ausreichender Umfang Der Umfang von Assistenzstunden muss einen assistenzbedürftigen Menschen in die Lage versetzen, seinen persönlichen Zielen und Neigungen nachzugehen. Dazu gehört auch die Möglichkeit, an Bildungs-, Kultur-, Sport- oder Unterhaltungsveranstaltungen teilzunehmen und ehrenamtliche Arbeit zu leisten. Begleitung außerhalb der Wohnung ist mehr als Rollstuhlanschieben und Aufpassen. Begleitung bedeutet auch die Wahrnehmung anfallender pflegerischer Dienstleistungen wie Toilettengänge,Hilfen beim Essen und Trinken, etc. 2. In einem zweiten Schritt werden wir erklären, welche konkreten Leistungen wir als behinderte ArbeitgeberInnen im Hinblick auf die Organisation der von uns benötigten persönlichen Assistenz erbringen. Bei den nun folgenden Erklärungen wollen wir uns wiederum an den Prinzipien der persönlichen Assistenz orientieren. 2.1. Personalkompetenz Die freie Wahl der Pflegepersonen durch den assistenzbedürftigen
Menschen bedeutet für die behinderten ArbeitgeberInnen, dass sie
für die Suche nach geeignetem Personal selbst verantwortlich sind.
Dies geschieht entweder über Mund-zu-Mund-Propaganda,
über Anzeige in Stadtmagazinen oder Tageszeitungen bzw. über
Anschläge an den schwarzen Brettern der Berliner Fachhochschulen
und Universitäten. Der Arbeitsvertrag, der in Berlin von den behinderten ArbeitgeberInnen verwendet wird, wurde in Zusammenarbeit mit Herrn Prof. Judis, Rechtsberater des dpw (Deutscher Paritätischer Wohlfahrtsverband) und der Rechtsabteilung des Senats für Gesundheit und Soziales erstellt. Hierbei galt es insbesondere unter Wahrung der arbeitsrechtlichen ArbeitnehmerInnen- Schutzvorschriften dem Interesse der Kostenträger gerecht zu werden und diesen von den Kosten für die persönliche Assistenz zu entbinden Für den Fall dass der assistenzbedürftige Mensch ins Krankenhaus kommt oder zur Kur fährt und die benötigte Assistenz von dem dortigen Personal sichergestellt wird. 2.2. Anleitungskompetenz Sowohl im Hinblick auf die Anzeigen, als auch auf Bewerbungsgespräche ist es notwendig, dass die behinderten ArbeitgeberInnen klar formulieren können, welche Aufgaben zu erledigen sind und in welcher Art und Weise diese Kenntnis der konkreten Erfordernisse der eigenen Wünsche und Bedürfnisse ist Voraussetzung der Anleitungskompetenz. Die Anleitung sollte in Zusammenhang mit erfahrenen Assistentinnen erfolgen. In Bezug auf die Formulierung der Anzeigen, Durchführung der Bewerbungsgespräche und die Anleitung neuer AssistentInnen erhalten die angehenden behinderten ArbeitgeberInnen praktische Unterstützung durch die Arbeitsgemeinschaft für selbstbestimmtes Leben schwerstbehinderter Menschen (ASL) e.V. z.B. wird in Form von Rollenspielen das Bewerbungsgespräch solange geübt, bis der behinderte die behinderten ArbeitgeberInnen sich sicher fühlen. 2.4. Organisationskompetenz Diese Unterstützung erhalten die behinderten ArbeitgeberInnen auch in Bezug auf die Erstellung der Dienstpläne. Auf Wunsch nehmen die Sozialarbeiterinnen des Vereins an den Dienstbesprechungen teil. Bei diesen Gelegenheiten können dann auch evtl. bestehende Konflikte unter fachlicher Anleitung besprochen werden. 2.5. Finanzkompetenz Der Schwerpunkt der Leistungen der behinderten ArbeitgeberInnen liegt im Bereich Finanzkompetenz. Voraussetzung für einen Antrag auf selbstorganisierte persönliche Assistenz nach dem Modell der behinderten ArbeitgeberInnen ist die Kalkulation der Kosten. In Berlin bildet ein Entwurf von Frau Dr. Dittmer, Senatsverwaltung
für Gesundheit und Soziales, die Grundlage der Kalkulation. Diesem
Entwurf entsprechend wird zunächst errechnet, wieviele Stunden persönlicher
Assistenz im Jahr abgedeckt werden müssen. In einem zweiten Schritt
wird die tatsächliche Jahresarbeitszeit der ArbeitnehmerInnen errechnet.
Dies ist davon abhängig, ob sie sozialversicherungspflichtig beschäftigt
sind oder StudentInnen, Geringfügigbeschäftigte oder Honorarkräfte
sind. Bei der Berechnung der Kosten pro bzw. Arbeitnehmerin geht man vom Jahresbruttogehalt aus. Dies ergibt sich aus dem Produkt von Stundenlohn und eigentlicher Jahresarbeitszeit. Hinzu kommen das Weihnachts- und Urlaubsgeld, der Beitrag zur Eigenunfallversicherung, die Kosten der Lohnabrechnung für den Steuerberater und, je nach Status der Beschäftigten, der ArbeitgeberInnenanteil zur Sozialversicherung. In einem letzten Schritt werden zu den Gesamtjahreskosten noch die Kosten für die Wochenend- und Feiertagszuschläge hinzugerechnet und die Erstattungsbeiträge aus dem Umlageverfahren U1 der AOK abgezogen. Aus dem Umlageverfahren der AOK bekommen Kleinbetriebe einen prozentualen Anteil (zur Zeit 60 und 80%) der Kosten für die Beschäftigten von Ersatzkräften ersetzt, wenn die Beschäftigung dieser Ersatzkräfte notwendig wurde. Aufgrund der Krankheit einer Arbeitnehmerin bzw. einer Arbeitgeberin. Um am Umlageverfahren der AOK teilnehmen zu können, muss die Arbeitgeberin einen Beitrag entrichten, der sich am Bruttolohn der ArbeitnehmerInnen orientiert. Sollte der Kostenträger, u. a. aufgrund der eingereichten Kalkulation den Antrag auf selbstorganisierte Assistenz positiv bescheiden, muss die behinderte Arbeitgeberin dem Steuerberater die Betriebsnummer, die Steuernummer (zu beantragen beim zuständigen Finanzamt) und die Personalerfassungsbögen der persönlichen AssistentInnen schicken. Der Steuerberater meldet die AssistentInnen dann bei den zuständigen Krankenkassen an. Unfallversichert sind die AssistentInnen über die Eigenunfallversicherung des Landes Berlin für Personen, die im Haushalt beschäftigt sind. Eine entsprechende Meldung und Beitragszahlung muss innerhalb Monatsfrist vorgenommen werden. Monatlich enthält der Steuerberater eine Mitteilung über die Arbeitszeit, Urlaubs- und Krankheitszeiten, Dienstbesprechungszeiten und Zuschläge der jeweiligen AssistentInnen. Aufgrund dieser Mitteilung erstellt der Steuerberater folgende Unterlagen:
Eine Kopie des Lohnjournals erhält der Kostenträger.
Sollte die behinderte Arbeitgeberin erwerbstätig sein, muss zur Berechnung
eines evtl. zu zahlenden Eigenanteils (an den Kosten der persönlichen
Assistenz) die monatliche Lohnabrechnung der behinderten Arbeitgeberin
hinzugefügt werden. |
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