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Arbeitgebermodell



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Was leisten die behinderten Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber?

Verantwortung übernehmen für die Anstellung, Einweisung und Anleitung von persönlichen Assistenten und Assistentinnnen. Um die Leistung, die die behinderten Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber erbringen, darstellen zu können, möchten wir zunächst erläutern, was wir unter persönlicher Assistenz verstehen. Auch bei der Erarbeitung des Moduls “persönliche Assistenz” im Rahmen der Vergütungsverhandlung gingen wir von diesem Verständnis aus.

Definition: “Persönliche Assistenz” ist die am individuellen Bedarf orientierte Hilfe bei den täglichen Verrichtungen, insbesondere:

  • im Bereich der Pflege wie Aufstehen, Körperpflege, Essen reichen, Toilettengang usw.
  • Hilfen im Haushalt wie Einkaufen, Kochen, Spülen, Putzen, Wäsche waschen usw.
  • Mobilitätshilfen (Begleitung beim Studium, Begleitung und Unterstützung am Arbeitsplatz, Freizeitgestaltung)
  • Kommunikationshilfen
  • Anwesenheit für unvorhergesehene, mitunter gefährliche Situationen, in denen schnelle und sachkundige Hilfe benötigt wird.

Sie dienen der eigenständigen Gestaltung des Alltags in der eigenen Wohnung bzw. in einer selbst gewählten Umgebung.

Erforderlich ist sowohl persönliche Kontinuität, als auch Flexibilität, die erreicht wird durch Hilfen aus einer Hand.

Entscheidendes Kriterium der persönlichen Assistenz ist das Recht des assistenzbedürftigen Menschen, die Arbeitsbedingungen zu bestimmen, d.h.:

  • wer als AssistentIn angestellt wird/welcher Anbieter gewählt wird
  • welche Arbeiten verrichtet werden
  • wann die Arbeiten verrichtet werden 
  • wie die Arbeiten verrichtet werden

auch hier fallen pflegerische Dienstleistungen an

ganzheitlicher Ansatz, d.h. alle während des Einsatzes anfallenden Arbeiten werden von einer Person verrichtet

1.1. Bedeutung und Entwicklung der persönlichen Assistenz/ISB

Behinderte Menschen mit einem hohen Hilfebedarf hatten bis in die 70-er Jahre hinein nur die Möglichkeit, in Heimen zu leben. Mit der Entwicklung der “Individuellen Schwerstbehindertenbetreung” (ISB) wurde es Ende der 70-er Jahre möglich, mit Zivildienstleistenden die Hilfen in einer eigen Wohnung zu erhalten. Hierdurch entstanden zunächst nur geringe Kosten, so dass die Hilfen bedarfsgerecht ausgestaltet wurden. Durch die Novellierung des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) 1984 wurde der Vorrang ambulanter Hilfen in § 3a BSHG aufgenommen, so dass in Verbindung mit § 3 II 2 BSHG eine stationäre Hilfe nur in Frage kam, wenn ambulante Hilfen nicht möglich waren oder nicht ausreichten.

Dieser Grundsatz wurde daher auch beachtet, als nicht mehr genügend Zivildienstleistende zur Verfügung standen und bezahlte AssistentInnen angestellt wurden (bis zum Juni 1996).

1.2. Aktuelle Rechtsgrundlagen für die persönliche Assistenz (Überblick)

Die, unter 1.1. genannten Rechtsgrundlagen der persönlichen Assistenz gelten bis auf den im Juni 1996 geänderten § 3a BSHG heute noch. Die Pflegeversicherung sieht in § 3 SGB XI, dem Pflegeversicherungsgesetz, den Vorrang häuslicher Pflege vor. Zusammen mit § 2 I SGB XI sind dabei die Hilfen so auszurichten, dass Pflegebedürftige “ein möglichst selbstständiges und selbstbestimmtes Leben” führen können. Auch das Benachteiligungsverbot in Art. 3 III GG in Verbindung mit der staatlichen Verpflichtung zum Schutze der Menschenwürde in Art. 2 I GG lassen eine wesentliche Einschränkung der Lebensmöglichkeiten und Selbstbestimmung Behinderter nicht zu.

1.3. Wofür brauchen alte, behinderte und chronisch kranke Menschen persönliche Assistenz?

Menschen mit starken körperlichen Beeinträchtigungen, Alte und chronisch Kranke, benötigen häufig Hilfe bei nahezu allen alltäglichen Verrichtungen, wie Essen, Trinken, An- und Auskleiden, Körperpflege, Toilettengänge, Handreichungen, Schreiben, Lesen, Kochen, Abwaschen und bei Unternehmungen außerhalb ihrer Wohnung. Diese Hilfen im Alltag können durch persönliche AssistentInnen und Zivildienstleistende erbracht werden.Dadurch ist ihnen ein Leben außerhalb eines Heimes in einer selbstgewählten Umgebung und ein selbstbestimmter Tagesablauf möglich. Diese Hilfen müssen nach Umfang und Qualität so gestaltet sein, dass ihr Leben nicht ständig um ihre Beeinträchtigung kreist, sondern ihnen, genauso wie Nichtbeeinträchtigten, die Verfolgung eigener, selbst gesetzter Ziele und Interessen erlaubt. Der hohe Hilfebedarf birgt für assistenzbedürftige Menschen die Gefahr in sich, in Abhängigkeit zu geraten und als Objekte bevormundet zu werden. Deshalb ist es wichtig, dass sie zu ihren AssistentInnen ein Verhältnis haben, in dem sie über ihre Assistenz selbst bestimmen. Alte, behinderte und chronisch kranke Menschen wollen daher nicht “betreut” werden, sondern “persönliche Assistenz” in Anspruch nehmen.

Die Hilfen müssen sicher sein, da assistenzbedürftige Menschen in hohem Maße auf sie angewiesen sind, dass gilt insbesondere für neue oder unvorhergesehene Situationen. Persönliche Assistenz trägt auch wesentlich zu ihrer körperlichen und psychischen Gesundheit und zu ihrem Wohlbefinden bei. Sie muss ihnen auch eine umfassende Teilhabe am Leben der Gesellschaft zu ermöglichen.

1.4. Prinzipien der persönlichen Assistenz

Diese Art der persönlichen Assistenz, die ihre Grundbedürfnisse erfüllt, sollte folgende Prinzipien erfüllen:

  • freie Wahl der Pflegeperson (Personalkompetenz) durch den assistenzbedürftigen Menschen
  • Ablauf der Hilfe nach deren Wünschen (Anleitungskompetenz)
  • selbstgestalteter Tagesablauf (Organisationskompetenz)
  • Bestimmung, wo die Hilfe erbracht wird (Raumkompetenz)
  • Einfluss auf die Verwendung der finanziellen Mittel (Finanzkompetenz)
  • alle Hilfen aus einer Hand (integrierte Hilfe)
  • Sicherheit durch Kontinuität
  • Sicherheit durch Anwesenheit
  • Hilfen in ausreichendem Umfang

1.4.1. Personalkompetenz

Persönliche Assistenz greift tief in die Privatsphäre und Intimsphäre ein und dieses oft das ganze Leben lang. Den AssistentInnen müssen Bereiche des Lebens offengelegt werden, in die Nichtbehinderte – wenn überhaupt – nur sehr engen Vertrauenspersonen Einblick geben würden.

Assistenzbedürftige Menschen sind hierzu aufgrund ihrer Beeinträchtigung gezwungen, darum müssen sie das Recht haben, ihre AssistentInnen als Personen ihres Vertrauens selbst auszuwählen. Diese Wahl darf nicht auf einen bestimmten Personenkreis, z.B. Zivildienstleistende, beschränkt sein; insbesondere Alter und Geschlecht müssen frei wählbar sein. So ist es für viele wichtig, von einer gleichgeschlechtigen Person gepflegt zu werden, anderen fällt es leichter ein Vertrauensverhältnis aufzubauen, wenn der Altersunterschied nicht zu groß ist. Dieses Recht leitet sich aus dem Anspruch auf Menschenwürde ab.

1.4.2. Anleitungskompetenz

Aufgrund der Erfahrung mit der eigenen Beeinträchtigung wissen assistenzbedürftige Menschen selbst am besten, wie die Hilfen erbracht werden müssen. Nicht die Pflegekräfte, sondern sie selbst müssen daher auch darüber bestimmen können. Dieses ist nicht nur wegen der Selbstbestimmung wichtig, vielmehr haben sie häufig die Konsequenzen von möglicherweise gut gemeinter, aber schlecht ausgeführter Hilfe selbst am eigenen Leib erfahren.

Anleitungskompetenz bedeutet aber auch einen Anspruch der assistenzbedürftigen Menschen an sich selbst und ist mit der Mühe verbunden, die AssistentInnen selbst auszubilden. Das kostet häufig viel Zeit und Energie – deshalb sollte die Zahl der “Lehrlinge” möglichst gering bleiben.

1.4.3. Organisationskompetenz

Der Alltag wird durch persönliche Assistenz bestimmt. Hierfür sind Dienstpläne notwendig um zubestimmen, wer, wann, wo zur Verfügung steht. Sie strukturieren den Alltag und sind so ein unvermeidlicher Eingriff in das Selbstbestimmungsrecht. Dieser wird dann tolerierbar, wenn die assistenzbedürftigen Menschen selbst die Dienstpläne gestalten.

Dabei geht es auch darum, bei der Aufstellung der Dienstpläne die besonderen Fähigkeiten und Neigungen der AssistentInnen zu berücksichtigen; es macht z.B. wenig Spaß, mit einem Assistenten ein Hertha-BSC-Spiel zu besuchen, der selbst kein Interesse am Fußball hat.

1.4.4. Raumkompetenz

Nicht die assistenzbedürftigen Menschen müssen zu dem Ort der Hilfe gebracht werden, sondern die Hilfe muss in ihrer Lebensumgebung erfolgen. Das bedeutet auch, dass die Assistenz gegebenenfalls außerhalb des Hauses und auf Reisen erbracht wird. Sowohl Servicehäuser, als auch traditionelle Hauspflegedienste sehen keine begleitenden Hilfen vor.

Die Teilnahme an Bildungsurlauben, Freizeiten und ehrenamtlichen Aktivitäten scheitert häufig an der fehlenden Assistenz.

1.4.5. Finanzkompetenz

Menschen, die aufgrund ihres Alters, einer Behinderung oder chronischen Erkrankung auf Assistenz angewiesen sind, sind die Anspruchsberechtigten der Sozialleistungen. Bei den Sachleistungen müssen sie daher kontrollieren können, ob diese auch erbracht worden sind.

Darüber hinaus müssen sie das Wahlrecht zwischen den Leistungserbringern haben oder auch selbst als ArbeitgeberInnen ihre AssistenInnen anstellen können.

Die Änderung des § 3a BSHG hat zur Folge, dass der Vorrang der ambulanten Hilfe unter einen Kostenvorbehalt gestellt wird. Ambulante Hilfe darf nunmehr nicht wesentlich teurer als eine Heimunterbringung sein. Das bedeutet für Menschen mit einem hohen Assistenzbedarf, dass sie nicht mehr in ihrer gewohnten Umgebung, in ihrer eigenen Wohnung mit persönlicher Assistenz leben können.

1.4.6. Hilfen aus einer Hand

Für Menschen ohne Beeinträchtigungen ist es selbstverständlich, ihren Alltag und ihre Freizeit flexibel zu gestalten. Für assistenzbedürftige Menschen ist diese Flexibilität ebenso wichtig, insbesondere bei unbeliebsamen Überraschungen aufgrund ihrer Beeinträchtigung.

Sie müssen einen Einkauf oder Spaziergang verschieben und dafür Dinge im Haushalt oder persönliche Angelegenheiten vorziehen können. Viele Hilfeleistungen, vorzugsweise solche, die der Pflege zugerechnet werden, lassen sich auch nicht fest vorplanen, sondern müssen nach Bedarf erledigt werden, wie z.B. Toilettengänge, Anheben, Umlagern, Nase putzen.

Diese Flexibilität lässt sich aber nur erreichen, wenn AssistentInnen, die gerade arbeiten, für alle Hilfen zuständig sind. Sonst kann es leicht sein, dass die Betroffenen stundenlang in ihrem eigenen Kot oder Urin sitzen müssen, nur weil die AssistentInnen zur Stelle, aber nicht zuständig sind. Eine solche Situation kann sich ergeben, wenn AssistentInnen ausschließlich für pflegerische Tätigkeiten, andere für hauswirtschaftliche Verrichtungen und dritte für pflegerische Begleitungen außer Haus zuständig sind. Das Prinzip “Hilfen aus einer Hand” ist insofern unverzichtbar als damit die Zahl der HelferInnen, die betroffenen Menschen täglich umgeben, möglichst gering gehalten werden kann, dies auch um nicht zu vielen Assistenzkräften die Privatsphäre offenlegen zu müssen

1.4.7. Kontinuität

Einige assistenzbedürftige Menschen finden einen häufigeren Wechsel ihrer AssistentInnen anregend und abwechslungsreich. Doch den meisten liegt daran, dass ihre AssistentInnen über einen längeren Zeitraum und regelmäßig mit ihnen zusammenarbeiten. Je länger die AssistentInnen bei Ihnen arbeiten, desto besser lernt man sich kennen, desto eher entsteht Vertrauen und eine kooperative Basis, desto besser und zuverlässiger wird die Assistenz.

Es gibt z.B. Tage, an denen mehr Hilfe benötigt wird als vorher eingeplant war, weil bestimmte Krankheits- bzw.Schädigungssymptome sich witterungsbedingt verschlimmern. Dann müssen die AssistentInnen so flexibel sein, ausnahmsweise länger als geplant zu arbeiten. Diese Flexibilität kann nur von vertrauten und langfristig Beschäftigten erwartet werden. Eine möglichst geringe Fluktuation hält außerdem den Anleitungsbedarf in Grenzen und lässt mehr Spielraum für anderes.

1.4.8. Anwesenheit

Aufgrund der Beeinträchtigung können eher einmal unvorhergesehene, mitunter gefährlicheSituationen auftreten, in denen schnelle, sachkundige Hilfe benötigt wird.

Notrufgeräte haben sich in der Vergangenheit als unzuverlässig herausgestellt, sie haben nicht sicherstellen können, dass die gewünschten AssistentInnen auch tatsächlich kommen. Deshalb ist es unabdingbar, die Zeiten, in denen assistenzbedürftige Menschen auf solche technischen Sicherungen angewiesen sind, möglichst kurz zu halten.

1.4.9. Ausreichender Umfang

Der Umfang von Assistenzstunden muss einen assistenzbedürftigen Menschen in die Lage versetzen, seinen persönlichen Zielen und Neigungen nachzugehen. Dazu gehört auch die Möglichkeit, an Bildungs-, Kultur-, Sport- oder Unterhaltungsveranstaltungen teilzunehmen und ehrenamtliche Arbeit zu leisten.

Begleitung außerhalb der Wohnung ist mehr als Rollstuhlanschieben und “Aufpassen”. Begleitung bedeutet auch die Wahrnehmung anfallender pflegerischer Dienstleistungen wie Toilettengänge,Hilfen beim Essen und Trinken, etc.

2. In einem zweiten Schritt werden wir erklären, welche konkreten Leistungen wir als behinderte ArbeitgeberInnen im Hinblick auf die Organisation der von uns benötigten persönlichen Assistenz erbringen. Bei den nun folgenden Erklärungen wollen wir uns wiederum an den Prinzipien der persönlichen Assistenz orientieren.

2.1. Personalkompetenz

Die freie Wahl der Pflegepersonen durch den assistenzbedürftigen Menschen bedeutet für die behinderten ArbeitgeberInnen, dass sie für die Suche nach geeignetem Personal selbst verantwortlich sind. Dies geschieht entweder über “Mund-zu-Mund-Propaganda”, über Anzeige in Stadtmagazinen oder Tageszeitungen bzw. über Anschläge an den schwarzen Brettern der Berliner Fachhochschulen und Universitäten.

In der Anzeige muß eine kurze Beschreibung der Person, die persönliche AssistentInnen sucht, enthalten sein. Desweiteren eine Beschreibung der Tätigkeiten, Anzahl der Arbeitsstunden, Bezahlung, evtl. notwendige Vorkenntnisse oder andere Vorraussetzungen wie z.B. Führerschein. Auf die Anzeigen folgen Bewerbungsgespräche und erste Probetermine. Sollten die Probetermine zufriedenstellend verlaufen, kommt es zur Unterzeichnung des Arbeitsvertrages.

Der Arbeitsvertrag, der in Berlin von den behinderten ArbeitgeberInnen verwendet wird, wurde in Zusammenarbeit mit Herrn Prof. Judis, Rechtsberater des dpw (Deutscher Paritätischer Wohlfahrtsverband) und der Rechtsabteilung des Senats für Gesundheit und Soziales erstellt.

Hierbei galt es insbesondere unter Wahrung der arbeitsrechtlichen ArbeitnehmerInnen- Schutzvorschriften dem Interesse der Kostenträger gerecht zu werden und diesen von den Kosten für die persönliche Assistenz zu entbinden Für den Fall dass der assistenzbedürftige Mensch ins Krankenhaus kommt oder zur Kur fährt und die benötigte Assistenz von dem dortigen Personal sichergestellt wird.

2.2. Anleitungskompetenz

Sowohl im Hinblick auf die Anzeigen, als auch auf Bewerbungsgespräche ist es notwendig, dass die behinderten ArbeitgeberInnen klar formulieren können, welche Aufgaben zu erledigen sind und in welcher Art und Weise diese Kenntnis der konkreten Erfordernisse der eigenen Wünsche und Bedürfnisse ist Voraussetzung der Anleitungskompetenz. Die Anleitung sollte in Zusammenhang mit erfahrenen Assistentinnen erfolgen.

In Bezug auf die Formulierung der Anzeigen, Durchführung der Bewerbungsgespräche und die Anleitung neuer AssistentInnen erhalten die angehenden behinderten ArbeitgeberInnen praktische Unterstützung durch die Arbeitsgemeinschaft für selbstbestimmtes Leben schwerstbehinderter Menschen (ASL) e.V. z.B. wird in Form von Rollenspielen das Bewerbungsgespräch solange “geübt”, bis der behinderte die behinderten ArbeitgeberInnen sich sicher fühlen.

2.4. Organisationskompetenz

Diese Unterstützung erhalten die behinderten ArbeitgeberInnen auch in Bezug auf die Erstellung der Dienstpläne. Auf Wunsch nehmen die Sozialarbeiterinnen des Vereins an den Dienstbesprechungen teil. Bei diesen Gelegenheiten können dann auch evtl. bestehende Konflikte unter fachlicher Anleitung besprochen werden.

2.5. Finanzkompetenz

Der Schwerpunkt der Leistungen der behinderten ArbeitgeberInnen liegt im Bereich Finanzkompetenz.

Voraussetzung für einen Antrag auf selbstorganisierte persönliche Assistenz nach dem Modell der behinderten ArbeitgeberInnen ist die Kalkulation der Kosten.

In Berlin bildet ein Entwurf von Frau Dr. Dittmer, Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales, die Grundlage der Kalkulation. Diesem Entwurf entsprechend wird zunächst errechnet, wieviele Stunden persönlicher Assistenz im Jahr abgedeckt werden müssen. In einem zweiten Schritt wird die tatsächliche Jahresarbeitszeit der ArbeitnehmerInnen errechnet. Dies ist davon abhängig, ob sie sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind oder StudentInnen, Geringfügigbeschäftigte oder Honorarkräfte sind.

Bei der Berechnung der tatsächlich verfügbaren Jahresarbeitszeit geht man von der “eigentlichen” Jahresarbeitszeit aus. Diese ergibt sich aus dem Produkt von Jahresarbeitstagen und Arbeitsstunden pro Tag und reduziert sich um Krankheits- und Urlaubstage, sowie Zeiten für Dienstbesprechungen und Fortbildungen. Aus der tatsächlich verfügbaren Jahresarbeitszeit der ArbeitnehmerInnen ergibt sich, wieviele AssistentInnen benötigt werden und in welchem zahlenmäßigen Verhältnis sozialversicherungspflichtig Beschäftigte zu studentischen Kräften stehen.

Bei der Berechnung der Kosten pro bzw. Arbeitnehmerin geht man vom Jahresbruttogehalt aus. Dies ergibt sich aus dem Produkt von Stundenlohn und “eigentlicher” Jahresarbeitszeit. Hinzu kommen das Weihnachts- und Urlaubsgeld, der Beitrag zur Eigenunfallversicherung, die Kosten der Lohnabrechnung für den Steuerberater und, je nach Status der Beschäftigten, der ArbeitgeberInnenanteil zur Sozialversicherung.

In einem letzten Schritt werden zu den Gesamtjahreskosten noch die Kosten für die Wochenend- und Feiertagszuschläge hinzugerechnet und die Erstattungsbeiträge aus dem Umlageverfahren U1 der AOK abgezogen. Aus dem Umlageverfahren der AOK bekommen Kleinbetriebe einen prozentualen Anteil (zur Zeit 60 und 80%) der Kosten für die Beschäftigten von Ersatzkräften ersetzt, wenn die Beschäftigung dieser Ersatzkräfte notwendig wurde. Aufgrund der Krankheit einer Arbeitnehmerin bzw. einer Arbeitgeberin. Um am Umlageverfahren der AOK teilnehmen zu können, muss die Arbeitgeberin einen Beitrag entrichten, der sich am Bruttolohn der ArbeitnehmerInnen orientiert.

Sollte der Kostenträger, u. a. aufgrund der eingereichten Kalkulation den Antrag auf selbstorganisierte Assistenz positiv bescheiden, muss die behinderte Arbeitgeberin dem Steuerberater die Betriebsnummer, die Steuernummer (zu beantragen beim zuständigen Finanzamt) und die Personalerfassungsbögen der persönlichen AssistentInnen schicken. Der Steuerberater meldet die AssistentInnen dann bei den zuständigen Krankenkassen an.

Unfallversichert sind die AssistentInnen über die Eigenunfallversicherung des Landes Berlin für Personen, die im Haushalt beschäftigt sind. Eine entsprechende Meldung und Beitragszahlung muss innerhalb Monatsfrist vorgenommen werden.

Monatlich enthält der Steuerberater eine Mitteilung über die Arbeitszeit, Urlaubs- und Krankheitszeiten, Dienstbesprechungszeiten und Zuschläge der jeweiligen AssistentInnen.

Aufgrund dieser Mitteilung erstellt der Steuerberater folgende Unterlagen:

  • das Lohnjournal
  • die Lohnsteueranmeldung an die Oberfinanzdirektion
  • den Beitragsnachweis für das Umlageverfahren der AOK
  • den Beitragsnachweis an die für die sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten
    zuständige Krankenkasse
  • Lohnabrechnung pro Assistentin in zweifacher Ausführung
  • Mitteilung für die fälligen Steuerzahlungen
  • Sammelüberweisungen bezüglich Lohn- und Sozialversicherungsbeiträgen
    Voraussetzung ist selbstverständlich, dass die behinderte Arbeitgeberin beim zuständigen Arbeitsamt eine Betriebsnummer beantragt hat.

Eine Kopie des Lohnjournals erhält der Kostenträger. Sollte die behinderte Arbeitgeberin erwerbstätig sein, muss zur Berechnung eines evtl. zu zahlenden Eigenanteils (an den Kosten der persönlichen Assistenz) die monatliche Lohnabrechnung der behinderten Arbeitgeberin hinzugefügt werden.

Nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes legt die behinderte Arbeitgeberin eine Endabrechnung vor. Auf Wunsch des Kostenträgers wird eine Zwischenabrechnung vorgelegt.